Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 87 a

Inkrafttretensdatum

01.05.1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Beachte

Ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. April 1999 eröffnet

werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2, KO), so

ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend (Artikel römisch vier, Absatz eins,,

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1999,).

Text

Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände

Paragraph 87 a,

  1. Absatz eins,Die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände haben für ihre Tätigkeit zur Unterstützung des Gerichts sowie für die Vorbereitung eines Zwangsausgleichs bzw. für die Ermittlung und Sicherung des Vermögens zum Vorteil aller Gläubiger einen Anspruch auf Belohnung zuzüglich Umsatzsteuer. Diese beträgt für alle am Verfahren teilnehmenden bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gemeinsam in der Regel
    1. Ziffer eins
      10% der dem Masseverwalter nach Paragraphen 82 bis 82 c zugesprochenen Nettoentlohnung, wenn es zu einer Verteilung an die Konkursgläubiger kommt, und
    2. Ziffer 2
      15% der dem Masseverwalter nach Paragraphen 82 bis 82 c zugesprochenen Nettoentlohnung bei Annahme eines Zwangsausgleichs.
  2. Absatz 2,Die Belohnung ist unter den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden in der Regel wie folgt aufzuteilen:
    1. Ziffer eins
      30% der Belohnung sind gleichteilig aufzuteilen;
    2. Ziffer 2
      70% der Belohnung sind nach Anzahl der vom jeweiligen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertretenen Gläubiger unter denjenigen bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden aufzuteilen, die nicht überwiegend Gläubiger vertreten, deren Forderungen kraft Gesetzes großteils auf eine Garantieeinrichtung übergegangen sind.
  3. Absatz 3,Von der Regelbelohnung kann das Gericht unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 82 b und 82 c abweichen.