Absatz eins,Die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände haben für ihre Tätigkeit zur Unterstützung des Gerichts sowie für die Vorbereitung eines Zwangsausgleichs bzw. für die Ermittlung und Sicherung des Vermögens zum Vorteil aller Gläubiger einen Anspruch auf Belohnung zuzüglich Umsatzsteuer. Diese beträgt für alle am Verfahren teilnehmenden bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gemeinsam in der Regel
- Ziffer eins10% der dem Masseverwalter nach Paragraphen 82 bis 82 c zugesprochenen Nettoentlohnung, wenn es zu einer Verteilung an die Konkursgläubiger kommt, und
- Ziffer 215% der dem Masseverwalter nach Paragraphen 82 bis 82 c zugesprochenen Nettoentlohnung bei Annahme eines Zwangsausgleichs.