(1)Absatz eins,Das Konkursgericht hat die Tätigkeit des Masseverwalters zu überwachen. Es kann ihm schriftlich oder mündlich Weisungen erteilen, Berichte und Aufklärungen einholen, Rechnungen oder sonstige Schriftstücke einsehen und die erforderlichen Erhebungen vornehmen. Das Gericht kann anordnen, daß der Masseverwalter über bestimmte Fragen Weisungen des Gläubigerausschusses einholt.