(1)Absatz eins,Das Insolvenzgericht hat die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zu überwachen. Es kann ihm schriftlich oder mündlich Weisungen erteilen, Berichte und Aufklärungen einholen, Rechnungen oder sonstige Schriftstücke einsehen und die erforderlichen Erhebungen vornehmen. Das Gericht kann anordnen, daß der Insolvenzverwalter über bestimmte Fragen Weisungen des Gläubigerausschusses einholt.