Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 84

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Text

Überwachung des Masseverwalters

Paragraph 84,

  1. Absatz eins,Das Konkursgericht hat die Tätigkeit des Masseverwalters zu überwachen. Es kann ihm schriftlich oder mündlich Weisungen erteilen, Berichte und Aufklärungen einholen, Rechnungen oder sonstige Schriftstücke einsehen und die erforderlichen Erhebungen vornehmen. Das Gericht kann anordnen, daß der Masseverwalter über bestimmte Fragen Weisungen des Gläubigerausschusses einholt.
  2. Absatz 2,Kommt der Masseverwalter seinen Obliegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann ihn das Gericht zur pünktlichen Erfüllung seiner Pflichten durch Geldstrafen anhalten und in dringenden Fällen auf seine Kosten und Gefahr zur Besorgung einzelner Geschäfte einen besonderen Verwalter bestellen.
  3. Absatz 3,Über Beschwerden eines Gläubigers, eines Mitglieds des Gläubigerausschusses oder des Gemeinschuldners gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Masseverwalters entscheidet das Konkursgericht. Gegen dessen Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.