Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Insolvenzordnung § 83

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 83

Inkrafttretensdatum

27.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Befugnisse des Insolvenzverwalters

Paragraph 83,
  1. Absatz eins,Im Verhältnis zu Dritten ist der Insolvenzverwalter, außer in den Fällen des Paragraph 117,, kraft seiner Bestellung befugt, alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung der Obliegenheiten seines Amtes mit sich bringt, insoweit nicht das Insolvenzgericht im einzelnen Fall eine Beschränkung der Befugnisse des Insolvenzverwalters verfügt und dem Dritten bekannt gegeben hat.
  2. Absatz 2,Bedarf der Insolvenzverwalter eines besonderen Ausweises zur Vornahme eines Geschäftes oder einer Rechtshandlung, so ist ihm vom Insolvenzgericht von Fall zu Fall eine Ermächtigungsurkunde auszufertigen.

Im RIS seit

04.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40236937

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P83/NOR40236937

Navigation im Suchergebnis