Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 83

Inkrafttretensdatum

27.07.2021

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Befugnisse des Insolvenzverwalters

Paragraph 83,

  1. Absatz eins,Im Verhältnis zu Dritten ist der Insolvenzverwalter, außer in den Fällen des Paragraph 117,, kraft seiner Bestellung befugt, alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung der Obliegenheiten seines Amtes mit sich bringt, insoweit nicht das Insolvenzgericht im einzelnen Fall eine Beschränkung der Befugnisse des Insolvenzverwalters verfügt und dem Dritten bekannt gegeben hat.
  2. Absatz 2,Bedarf der Insolvenzverwalter eines besonderen Ausweises zur Vornahme eines Geschäftes oder einer Rechtshandlung, so ist ihm vom Insolvenzgericht von Fall zu Fall eine Ermächtigungsurkunde auszufertigen.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40236937