Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 83

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 83

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Beachte

Abs. 1 ist anzuwenden, wenn das Geschäft nach dem 30. Juni 2002
zustande kommt (vgl. Art. VI Abs. 5, BGBl. I Nr. 75/2002).

Text

Befugnisse des Masseverwalters.

Paragraph 83,

  1. Absatz eins,Im Verhältnis zu Dritten ist der Masseverwalter, außer in den Fällen des Paragraph 117,, kraft seiner Bestellung befugt, alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung der Obliegenheiten seines Amtes mit sich bringt, insoweit nicht das Konkursgericht im einzelnen Fall eine Beschränkung der Befugnisse des Masseverwalters verfügt und dem Dritten bekannt gegeben hat.
  2. Absatz 2,Bedarf der Masseverwalter eines besonderen Ausweises zur Vornahme eines Geschäftes oder einer Rechtshandlung, so ist ihm vom Konkursgericht von Fall zu Fall eine Ermächtigungsurkunde auszufertigen.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40030127

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P83/NOR40030127

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