Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 82b

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 82b

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Erhöhung der Entlohnung

Paragraph 82 b,

Die Regelentlohnung nach Paragraphen 82 und 82 a erhöht sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf

  1. Ziffer eins
    die Größe und Schwierigkeit des Verfahrens,
  2. Ziffer 2
    den mit der Bearbeitung der Arbeitsverhältnisse verbundenen besonderen Aufwand,
  3. Ziffer 3
    den mit der Prüfung der Aus- und Absonderungsrechte verbundenen besonderen Aufwand oder
  4. Ziffer 4
    den für die Insolvenzgläubiger erzielten besonderen Erfolg.

Im RIS seit

24.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2017

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40118465

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P82b/NOR40118465

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