Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 82b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 82b

Inkrafttretensdatum

01.05.1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Beachte


Ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. April 1999 eröffnet
werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so
ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend (Art. IV Abs. 1,
BGBl. I Nr. 73/1999).

Text

Erhöhung der Entlohnung

Paragraph 82 b,

Die Regelentlohnung nach Paragraphen 82 und 82 a erhöht sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf

  1. Ziffer eins
    die Größe und Schwierigkeit des Verfahrens,
  2. Ziffer 2
    den mit der Bearbeitung der Arbeitsverhältnisse verbundenen besonderen Aufwand,
  3. Ziffer 3
    den mit der Prüfung der Aus- und Absonderungsrechte verbundenen besonderen Aufwand oder
  4. Ziffer 4
    den für die Konkursgläubiger erzielten besonderen Erfolg.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12040946

Alte Dokumentnummer

N2199958406L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P82b/NOR12040946

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