Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82 b

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Text

Erhöhung der Entlohnung

Paragraph 82 b,

Die Regelentlohnung nach Paragraphen 82 und 82 a erhöht sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf

  1. Ziffer eins
    die Größe und Schwierigkeit des Verfahrens,
  2. Ziffer 2
    den mit der Bearbeitung der Arbeitsverhältnisse verbundenen besonderen Aufwand,
  3. Ziffer 3
    den mit der Prüfung der Aus- und Absonderungsrechte verbundenen besonderen Aufwand oder
  4. Ziffer 4
    den für die Insolvenzgläubiger erzielten besonderen Erfolg.