Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82 b

Inkrafttretensdatum

01.05.1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Beachte

Ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. April 1999 eröffnet

werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2, KO), so

ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend (Artikel römisch vier, Absatz eins,,

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1999,).

Text

Erhöhung der Entlohnung

Paragraph 82 b,

Die Regelentlohnung nach Paragraphen 82 und 82 a erhöht sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf

  1. Ziffer eins
    die Größe und Schwierigkeit des Verfahrens,
  2. Ziffer 2
    den mit der Bearbeitung der Arbeitsverhältnisse verbundenen besonderen Aufwand,
  3. Ziffer 3
    den mit der Prüfung der Aus- und Absonderungsrechte verbundenen besonderen Aufwand oder
  4. Ziffer 4
    den für die Konkursgläubiger erzielten besonderen Erfolg.