Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/1999RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1999,
Beachte
Ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. April 1999 eröffnet
werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), sowerden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2, KO), so
ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend (Art. IV Abs. 1,ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend (Artikel römisch vier, Absatz eins,,
BGBl. I Nr. 73/1999).Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1999,).
Text
Erhöhung der Entlohnung
§ 82b.Paragraph 82 b,
Die Regelentlohnung nach §§ 82 und 82a erhöht sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf Die Regelentlohnung nach Paragraphen 82 und 82 a erhöht sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf
die Größe und Schwierigkeit des Verfahrens,
den mit der Bearbeitung der Arbeitsverhältnisse verbundenen besonderen Aufwand,
den mit der Prüfung der Aus- und Absonderungsrechte verbundenen besonderen Aufwand oder
den für die Konkursgläubiger erzielten besonderen Erfolg.