Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Insolvenzordnung § 82

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 82

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

25.06.2017

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Entlohnung des Insolvenzverwalters

Paragraph 82,
  1. Absatz eins,Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Die Entlohnung beträgt in der Regel
    1. von
      den ersten 22 000 Euro der Bemessungsgrundlage
      20%,
       
    2. von
      dem Mehrbetrag bis zu 100 000 Euro
      15%,
       
    3. von
      dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro
      10%,
       
    4. von
      dem Mehrbetrag bis zu 1 000 000 Euro
      8%,
       
    5. von
      dem Mehrbetrag bis zu 2 000 000 Euro
      6%,
       
    6. von
      dem Mehrbetrag bis zu 3 000 000 Euro
      4%,
       
    7. von
      dem Mehrbetrag bis zu 6 000 000 Euro
      2%,
       
    8. und
      von dem darüber hinausgehenden Betrag
      1%,
       
    mindestens jedoch 2 000 Euro.
  2. Absatz 2,Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, ist der bei der Verwertung erzielte Bruttoerlös, um dessen Einbringlichmachung sich der Insolvenzverwalter verdient gemacht hat, einschließlich der bei Verwertung von Sondermassen der Insolvenzmasse zufließenden Beträge und unter Abzug der Beträge, die aus der Masse an den Insolvenzverwalter oder an Dritte (Paragraph 81, Absatz 4,) geleistet wurden.
  3. Absatz 3,Für die Fortführung des Unternehmens gebührt dem Insolvenzverwalter bei Vorlage des Kostenvoranschlags längstens innerhalb eines Monats ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sonst ab Vorlage eine besondere Entlohnung, die den vom Insolvenzverwalter nach Paragraph 125 a, angesprochenen Betrag nicht um mehr als 15% überschreiten darf.
  4. Absatz 4,Der Insolvenzverwalter kann den Ersatz von Auslagen, die ihm dadurch erwachsen sind, daß er Dritte (Paragraph 81, Absatz 4,) heranzieht, nur verlangen, wenn das Gericht zugestimmt hat.

Im RIS seit

24.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40117939

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P82/NOR40117939

Navigation im Suchergebnis