Absatz eins,Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Die Entlohnung beträgt in der Regel
- vonden ersten 22 000 Euro der Bemessungsgrundlage20%,
- vondem Mehrbetrag bis zu 100 000 Euro15%,
- vondem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro10%,
- vondem Mehrbetrag bis zu 1 000 000 Euro8%,
- vondem Mehrbetrag bis zu 2 000 000 Euro6%,
- vondem Mehrbetrag bis zu 3 000 000 Euro4%,
- vondem Mehrbetrag bis zu 6 000 000 Euro2%,
- undvon dem darüber hinausgehenden Betrag1%,
mindestens jedoch 2 000 Euro.