Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 82

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 82

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Entlohnung des Masseverwalters

Paragraph 82,
  1. Absatz eins,Der Masseverwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Die Entlohnung beträgt in der Regel
    von den ersten 22 000 Euro der Bemessungsgrundlage .......... 20%,
    von dem Mehrbetrag bis zu 100 000 Euro .............................. 15%,
    von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro .............................. 10%,
    von dem Mehrbetrag bis zu 1 000 000 Euro ............................ 8%,
    von dem Mehrbetrag bis zu 2 000 000 Euro ............................ 6%,
    von dem Mehrbetrag bis zu 3 000 000 Euro ............................ 4%,
    von dem Mehrbetrag bis zu 6 000 000 Euro ............................ 2%,
    und von dem darüber hinausgehenden Betrag .......................... 1%,
    mindestens jedoch 2 000 Euro.
  2. Absatz 2,Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, ist der bei der Verwertung erzielte Bruttoerlös, um dessen Einbringlichmachung sich der Masseverwalter verdient gemacht hat, einschließlich der bei Verwertung von Sondermassen der Konkursmasse zufließenden Beträge und unter Abzug der Beträge, die aus der Masse an den Masseverwalter oder an Dritte (Paragraph 81, Absatz 4,) geleistet wurden.
  3. Absatz 3,Für die Fortführung des Unternehmens gebührt dem Masseverwalter ab Vorlage des Kostenvoranschlags eine besondere Entlohnung, die den vom Masseverwalter nach Paragraph 125 a, angesprochenen Betrag nicht um mehr als 15% überschreiten darf.
  4. Absatz 4,Der Masseverwalter kann den Ersatz von Auslagen, die ihm dadurch erwachsen sind, daß er Dritte (Paragraph 81, Absatz 4,) heranzieht, nur verlangen, wenn das Gericht zugestimmt hat.

Anmerkung

ÜR: Art. 96 Z 8, BGBl. I Nr. 98/2001

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40021806

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P82/NOR40021806

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