Absatz eins,Der Masseverwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Die Entlohnung beträgt in der Regel
von den ersten 22 000 Euro der Bemessungsgrundlage .......... 20%,
von dem Mehrbetrag bis zu 100 000 Euro .............................. 15%,
von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro .............................. 10%,
von dem Mehrbetrag bis zu 1 000 000 Euro ............................ 8%,
von dem Mehrbetrag bis zu 2 000 000 Euro ............................ 6%,
von dem Mehrbetrag bis zu 3 000 000 Euro ............................ 4%,
von dem Mehrbetrag bis zu 6 000 000 Euro ............................ 2%,
und von dem darüber hinausgehenden Betrag .......................... 1%,
mindestens jedoch 2 000 Euro.