Drittes Hauptstück.
Wirkungen der Aufhebung des Konkurses.
Rechte des Gemeinschuldners nach Konkursaufhebung.
§ 59.Paragraph 59,
Durch den rechtskräftigen Beschluß des Konkursgerichtes, daß der Konkurs aufgehoben wird, tritt der Gemeinschuldner wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen.