Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Text

Drittes Hauptstück.

Wirkungen der Aufhebung des Konkurses.

Rechte des Gemeinschuldners nach Konkursaufhebung.

Paragraph 59,

Durch den rechtskräftigen Beschluß des Konkursgerichtes, daß der Konkurs aufgehoben wird, tritt der Gemeinschuldner wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen.