Insolvenzordnung
RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982
Paragraph 59
01.01.1983
30.06.2010
Durch den rechtskräftigen Beschluß des Konkursgerichtes, daß der Konkurs aufgehoben wird, tritt der Gemeinschuldner wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen.