Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 59
Inkrafttretensdatum
01.07.2010
Außerkrafttretensdatum
26.07.2021
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Drittes Hauptstück.
Wirkungen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
Rechte des Schuldners nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens
§ 59.Paragraph 59,
Durch den rechtskräftigen Beschluss des Insolvenzgerichts, dass der Sanierungsplan oder der Zahlungsplan bestätigt, das Abschöpfungsverfahren eingeleitet oder aus sonstigen Gründen das Insolvenzverfahren aufgehoben wird, tritt der Schuldner wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen, soweit dieses Bundesgesetz nicht eine Einschränkung festlegt.
Im RIS seit
24.06.2010
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40117926