Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

26.07.2021

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Unterhalt des Schuldners und seiner Familie

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Schuldner hat keinen Anspruch auf Unterhalt aus der Masse. Was der Schuldner durch eigene Tätigkeit erwirbt oder was ihm während des Insolvenzverfahrens unentgeltlich zugewendet wird, ist ihm zu überlassen, soweit es zu einer bescheidenen Lebensführung für ihn und für diejenigen, die gegen ihn einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben, unerläßlich ist.
  2. Absatz 2,Soweit dem Schuldner nichts zu überlassen ist, hat der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses ihm und seiner Familie das zu gewähren, was zu einer bescheidenen Lebensführung unerläßlich ist; jedoch ist der Schuldner aus der Masse nicht zu unterstützen, soweit er nach seinen Kräften zu einem Erwerb durch eigene Tätigkeit imstande ist.
  3. Absatz 3,Wohnt der Schuldner in einem zur Insolvenzmasse gehörigen Hause, so sind auf die Überlassung und Räumung der Wohnung des Schuldners die Vorschriften des Paragraph 105, EO sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner die Miet- und sonstigen Nutzungsrechte an Wohnungen zur freien Verfügung zu überlassen, wenn sie Wohnräume betreffen, die für den Schuldner und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen unentbehrlich sind.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 974/1993

Schlagworte

RGBl. Nr. 79/1896, Exekutionsordnung, Mietrecht

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40233183

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P5/NOR40233183

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