Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 974/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Unterhalt des Gemeinschuldners und seiner Familie

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Gemeinschuldner hat keinen Anspruch auf Unterhalt aus der Masse. Was der Gemeinschuldner durch eigene Tätigkeit erwirbt oder was ihm während des Konkurses unentgeltlich zugewendet wird, ist ihm zu überlassen, soweit es zu einer bescheidenen Lebensführung für ihn und für diejenigen, die gegen ihn einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben, unerläßlich ist.
  2. Absatz 2,Soweit dem Gemeinschuldner nichts zu überlassen ist, hat der Masseverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses ihm und seiner Familie das zu gewähren, was zu einer bescheidenen Lebensführung unerläßlich ist; jedoch ist der Gemeinschuldner aus der Masse nicht zu unterstützen, soweit er nach seinen Kräften zu einem Erwerb durch eigene Tätigkeit imstande ist.
  3. Absatz 3,Wohnt der Gemeinschuldner in einem zur Konkursmasse gehörigen Hause, so sind auf die Überlassung und Räumung der Wohnung des Gemeinschuldners die Vorschriften des Paragraph 105, E. O. sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Das Konkursgericht hat dem Gemeinschuldner die Miet- und sonstigen Nutzungsrechte an Wohnungen zur freien Verfügung zu überlassen, wenn sie Wohnräume betreffen, die für den Gemeinschuldner und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen unentbehrlich sind.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 974/1993

Schlagworte

EO, RGBl. Nr. 79/1896, Exekutionsordnung, Mietrecht

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12037256

Alte Dokumentnummer

N2199332441J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P5/NOR12037256

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