Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Unterhalt des Gemeinschuldners und seiner Familie, Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Gemeinschuldner hat keinen Anspruch auf Unterhalt aus der Masse. Was der Gemeinschuldner durch eigene Tätigkeit erwirbt oder was ihm während des Konkurses unentgeltlich zugewendet wird, ist ihm zu überlassen, soweit es zu einer bescheidenen Lebensführung für ihn und für diejenigen, die gegen ihn einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben, unerläßlich ist.
  2. Absatz 2,Soweit dem Gemeinschuldner nichts zu überlassen ist, hat der Masseverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses ihm und seiner Familie das zu gewähren, was zu einer bescheidenen Lebensführung unerläßlich ist; jedoch ist der Gemeinschuldner aus der Masse nicht zu unterstützen, soweit er nach seinen Kräften zu einem Erwerb durch eigene Tätigkeit imstande ist.
  3. Absatz 3,Wohnt der Gemeinschuldner in einem zur Konkursmasse gehörigen Hause, so sind auf die Überlassung und Räumung der Wohnung des Gemeinschuldners die Vorschriften des Paragraph 105, E. O. sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

EO, RGBl. Nr. 79/1896, Exekutionsordnung

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12023246

Alte Dokumentnummer

N2191429444S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P5/NOR12023246

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