Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Erwerb durch Erbschaft, Vermächtnisoder Zuwendung unter Lebenden.

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Masseverwalter kann an Stelle des Gemeinschuldners Erbschaften mit dem Vorbehalte der Rechtswohltat des Inventars antreten.
  2. Absatz 2,Tritt er eine Erbschaft nicht an oder lehnt er ein Vermächtnis oder die Annahme einer unentgeltlichen Zuwendung unter Lebenden ab, so scheidet das Recht aus der Konkursmasse aus.

Schlagworte

Legat

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12023245

Alte Dokumentnummer

N2191429443S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P4/NOR12023245

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