Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.01.1983
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Erwerb durch Erbschaft, Vermächtnisoder Zuwendung unter Lebenden.
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Masseverwalter kann an Stelle des Gemeinschuldners Erbschaften mit dem Vorbehalte der Rechtswohltat des Inventars antreten.
(2)Absatz 2,Tritt er eine Erbschaft nicht an oder lehnt er ein Vermächtnis oder die Annahme einer unentgeltlichen Zuwendung unter Lebenden ab, so scheidet das Recht aus der Konkursmasse aus.
Schlagworte
Legat
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR12023245
Alte Dokumentnummer
N2191429443S