Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Text

Erwerb durch Erbschaft, Vermächtnisoder Zuwendung unter Lebenden.

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Masseverwalter kann an Stelle des Gemeinschuldners Erbschaften mit dem Vorbehalte der Rechtswohltat des Inventars antreten.
  2. Absatz 2,Tritt er eine Erbschaft nicht an oder lehnt er ein Vermächtnis oder die Annahme einer unentgeltlichen Zuwendung unter Lebenden ab, so scheidet das Recht aus der Konkursmasse aus.