Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

26.07.2021

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Erwerb durch Erbschaft, Vermächtnis oder Zuwendung unter Lebenden.

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Insolvenzverwalter kann an Stelle des Schuldners Erbschaften mit dem Vorbehalte der Rechtswohltat des Inventars antreten.
  2. Absatz 2,Tritt er eine Erbschaft nicht an oder lehnt er ein Vermächtnis oder die Annahme einer unentgeltlichen Zuwendung unter Lebenden ab, so scheidet das Recht aus der Insolvenzmasse aus.

Schlagworte

Legat

Im RIS seit

24.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40118383

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P4/NOR40118383

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