Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Anfechtung unentgeltlicher und ihnen gleichgestellter Verfügungen.

Paragraph 29,

Anfechtbar sind folgende, in den letzten zwei Jahren vor der Konkurseröffnung vorgenommene Rechtshandlungen:

  1. Ziffer eins
    unentgeltliche Verfügungen des Gemeinschuldners, soweit es sich nicht um die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, um gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke oder um Verfügungen in angemessener Höhe handelt, die zu gemeinnützigen Zwecken gemacht wurden oder durch die einer sittlichen Pflicht oder Rücksichten des Anstandes entsprochen worden ist;
  2. Ziffer 2
    der Erwerb von Sachen des Gemeinschuldners zufolge obrigkeitlicher Verfügung, wenn das Entgelt aus den Mitteln des Gemeinschuldners geleistet worden ist. Sind diese Sachen von nahen Angehörigen des Gemeinschuldners erworben worden, so wird vermutet, daß das Entgelt aus den Mitteln des Gemeinschuldners geleistet worden ist.
  3. Ziffer 3
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,)

Anmerkung

ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009

Schlagworte

Schenkung

Im RIS seit

16.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40108889

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P29/NOR40108889

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