Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Text

Anfechtung unentgeltlicher und ihnen gleichgestellter Verfügungen.

Paragraph 29,

Anfechtbar sind folgende, in den letzten zwei Jahren vor der Konkurseröffnung vorgenommene Rechtshandlungen:

  1. Ziffer eins
    unentgeltliche Verfügungen des Gemeinschuldners, soweit es sich nicht um die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, um gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke oder um Verfügungen in angemessener Höhe handelt, die zu gemeinnützigen Zwecken gemacht wurden oder durch die einer sittlichen Pflicht oder Rücksichten des Anstandes entsprochen worden ist;
  2. Ziffer 2
    der Erwerb von Sachen des Gemeinschuldners zufolge obrigkeitlicher Verfügung, wenn das Entgelt aus den Mitteln des Gemeinschuldners geleistet worden ist. Sind diese Sachen von nahen Angehörigen des Gemeinschuldners erworben worden, so wird vermutet, daß das Entgelt aus den Mitteln des Gemeinschuldners geleistet worden ist.
  3. Ziffer 3
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,)