Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Anfechtung unentgeltlicher und ihnen gleichgestellter Verfügungen.

Paragraph 29,

Anfechtbar sind folgende, in den letzten zwei Jahren vor der Konkurseröffnung vorgenommene Rechtshandlungen:

  1. Ziffer eins
    unentgeltliche Verfügungen des Gemeinschuldners, soweit es sich nicht um die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, um gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke oder um Verfügungen in angemessener Höhe handelt, die zu gemeinnützigen Zwecken gemacht wurden oder durch die einer sittlichen Pflicht oder Rücksichten des Anstandes entsprochen worden ist;
  2. Ziffer 2
    der Erwerb von Sachen des Gemeinschuldners zufolge obrigkeitlicher Verfügung, wenn das Entgelt aus den Mitteln des Gemeinschuldners geleistet worden ist. Sind diese Sachen von nahen Angehörigen des Gemeinschuldners erworben worden, so wird vermutet, daß das Entgelt aus den Mitteln des Gemeinschuldners geleistet worden ist;
  3. Ziffer 3
    die Sicherstellung oder Rückstellung des Heiratsgutes, soweit der Gemeinschuldner dazu weder durch einen bei Eingehung der Ehe oder bei Bestellung des Heiratsgutes geschlossenen Vertrag noch im Falle der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft durch das Gesetz verpflichtet war, ferner die Sicherstellung oder Ausfolgung der Widerlage oder des Witwengehaltes.

Schlagworte

Schenkung

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12023270

Alte Dokumentnummer

N2191429468S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P29/NOR12023270

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