Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 256
Inkrafttretensdatum
01.07.2010
Außerkrafttretensdatum
25.06.2017
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Beachte
Ist auch auf am 30.6.2010 anhängige Verfahren anzuwenden (vgl. § 273 Abs. 8).
Text
Insolvenzdatei
§ 256.Paragraph 256,
(1)Absatz eins,In die Ediktsdatei sind die Daten aufzunehmen, die nach diesem Bundesgesetz öffentlich bekanntzumachen sind (Insolvenzdatei).
(2)Absatz 2,Die Einsicht in die Insolvenzdatei ist nicht mehr zu gewähren, wenn ein Jahr vergangen ist seit
der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach §§ 123a, 123b und 139,der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Paragraphen 123 a, 123 b und 139,
Ablauf der im Sanierungsplan vorgesehenen Zahlungsfrist, wenn dessen Erfüllung nicht überwacht wird,
Beendigung oder Einstellung der Überwachung des Sanierungsplans,
Ablauf der im Zahlungsplan vorgesehenen Zahlungsfrist oder
der vorzeitigen Einstellung oder Beendigung des Abschöpfungsverfahrens.
(3)Absatz 3,Auf Antrag des Schuldners ist die Einsicht in die Insolvenzdatei bereits dann nicht mehr zu gewähren, wenn der rechtskräftig bestätigte Sanierungsplan oder Zahlungsplan erfüllt worden ist. Der Schuldner hat die Erfüllung urkundlich nachzuweisen. Mit der Prüfung der Erfüllung kann das Gericht einen Sachverständigen beauftragen, dessen Kosten vom Schuldner zu tragen sind. Über die Einsicht entscheidet das Gericht mit unanfechtbarem Beschluss.
(4)Absatz 4,Die Einsicht in die Eintragung der mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffneten Insolvenzverfahren ist nach drei Jahren nach der Eintragung nicht mehr zu gewähren.
Im RIS seit
24.06.2010
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40118048