Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 256

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 256

Inkrafttretensdatum

26.06.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 278 Abs. 4

Text

Insolvenzdatei

Paragraph 256,
  1. Absatz eins,In die Ediktsdatei sind die Daten aufzunehmen, die nach diesem Bundesgesetz öffentlich bekanntzumachen sind (Insolvenzdatei).
  2. Absatz 2,Die Einsicht in die Insolvenzdatei ist nicht mehr zu gewähren, wenn ein Jahr vergangen ist seit
    1. Ziffer eins
      der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Paragraphen 123 a, 123 b und 139,
    2. Ziffer 2
      Ablauf der im Sanierungsplan vorgesehenen Zahlungsfrist, wenn dessen Erfüllung nicht überwacht wird,
    3. Ziffer 3
      Beendigung oder Einstellung der Überwachung des Sanierungsplans,
    4. Ziffer 4
      Ablauf der im Zahlungsplan vorgesehenen Zahlungsfrist oder
    5. Ziffer 5
      der vorzeitigen Einstellung oder Beendigung des Abschöpfungsverfahrens.
  3. Absatz 3,Auf Antrag des Schuldners ist die Einsicht in die Insolvenzdatei bereits dann nicht mehr zu gewähren, wenn der rechtskräftig bestätigte Sanierungsplan oder Zahlungsplan erfüllt worden ist. Der Schuldner hat die Erfüllung urkundlich nachzuweisen. Mit der Prüfung der Erfüllung kann das Gericht einen Sachverständigen beauftragen, dessen Kosten vom Schuldner zu tragen sind. Über die Einsicht entscheidet das Gericht mit unanfechtbarem Beschluss.
  4. Absatz 4,Die Einsicht in die Eintragung der mangels kostendeckenden Vermögens oder wegen Vermögenslosigkeit nach Paragraph 68, nicht eröffneten Insolvenzverfahren ist nach drei Jahren nach der Eintragung nicht mehr zu gewähren.

Im RIS seit

01.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40194063

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P256/NOR40194063

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