Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 244
Inkrafttretensdatum
19.04.2003
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Beachte
Tritt, soweit Versicherungsunternehmen betreffend, mit
19. April 2003 in Kraft. Tritt, soweit Kreditinstitute betreffend,
mit 5. Mai 2004 in Kraft (vgl. Art. VI § 1 Abs. 3 und 4, BGBl. I Nr.
35/2003).
Text
Internationale Zuständigkeit
§ 244.Paragraph 244,
(1)Absatz eins,Zur Konkurseröffnung über das Vermögen von im EWR zugelassenen Kreditinstituten oder im EWR zugelassenen Versicherungsunternehmen sind die österreichischen Gerichte nur dann zuständig, wenn die Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG bzw. die Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 VAG in Österreich zugelassen sind.Zur Konkurseröffnung über das Vermögen von im EWR zugelassenen Kreditinstituten oder im EWR zugelassenen Versicherungsunternehmen sind die österreichischen Gerichte nur dann zuständig, wenn die Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG bzw. die Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VAG in Österreich zugelassen sind.
(2)Absatz 2,Zur Konkurseröffnung über das Vermögen von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb des EWR sind die österreichischen Gerichte nur dann zuständig, wenn eine Zweigstelle oder eine Zweigniederlassung in Österreich besteht.
Anmerkung
EG: Art. VI § 2,
BGBl. I Nr. 36/2003
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40041888