Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 244

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 244

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Internationale Zuständigkeit

Paragraph 244,
  1. Absatz eins,Zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von im EWR zugelassenen Kreditinstituten oder im EWR zugelassenen Versicherungsunternehmen sind die österreichischen Gerichte nur dann zuständig, wenn die Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG bzw. die Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VAG in Österreich zugelassen sind.
  2. Absatz 2,Zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb des EWR sind die österreichischen Gerichte nur dann zuständig, wenn eine Zweigstelle oder eine Zweigniederlassung in Österreich besteht.

Anmerkung

EG: Art. VI § 2, BGBl. I Nr. 36/2003

Im RIS seit

24.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40118542

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P244/NOR40118542

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