Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 244

Inkrafttretensdatum

19.04.2003

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Beachte

Tritt, soweit Versicherungsunternehmen betreffend, mit

19. April 2003 in Kraft. Tritt, soweit Kreditinstitute betreffend,

mit 5. Mai 2004 in Kraft vergleiche Artikel römisch sechs, Paragraph eins, Absatz 3 und 4, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

35 aus 2003,).

Text

Internationale Zuständigkeit

Paragraph 244,

  1. Absatz eins,Zur Konkurseröffnung über das Vermögen von im EWR zugelassenen Kreditinstituten oder im EWR zugelassenen Versicherungsunternehmen sind die österreichischen Gerichte nur dann zuständig, wenn die Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG bzw. die Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VAG in Österreich zugelassen sind.
  2. Absatz 2,Zur Konkurseröffnung über das Vermögen von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb des EWR sind die österreichischen Gerichte nur dann zuständig, wenn eine Zweigstelle oder eine Zweigniederlassung in Österreich besteht.