Absatz eins,Zur Konkurseröffnung über das Vermögen von im EWR zugelassenen Kreditinstituten oder im EWR zugelassenen Versicherungsunternehmen sind die österreichischen Gerichte nur dann zuständig, wenn die Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG bzw. die Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VAG in Österreich zugelassen sind.