Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 210

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 210

Inkrafttretensdatum

01.08.2017

Außerkrafttretensdatum

16.07.2021

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Obliegenheiten des Schuldners

Paragraph 210,
  1. Absatz einsDem Schuldner obliegt es, während der Rechtswirksamkeit der Abtretungserklärung
    1. Ziffer eins
      eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
    2. Ziffer 2
      Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch unentgeltliche Zuwendung oder als Gewinn in einem Glücksspiel erwirbt, herauszugeben;
    3. Ziffer 3
      jeden Wechsel des Wohnsitzes oder des Drittschuldners unverzüglich dem Gericht und dem Treuhänder anzuzeigen;
    4. Ziffer 4
      keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Ziffer 2, erfaßtes Vermögen zu verheimlichen oder dessen Erwerb zu unterlassen;
    5. Ziffer 5
      dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit bzw. seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
    6. Ziffer 5 a
      dem Gericht und dem Treuhänder zu den vom Gericht festgelegten Zeitpunkten, mindestens einmal im Jahr, Auskunft über seine Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit zu erteilen, wenn er keinen, einen unpfändbaren oder keinen den unpfändbaren Freibetrag übersteigenden Bezug hat; unterbleibt die Auskunft, so hat das Gericht dem Schuldner eine Nachfrist von zwei Wochen einzuräumen, um die Auskunft zu erteilen;
    7. Ziffer 6
      Zahlungen zur Befriedigung der Gläubiger nur an den Treuhänder zu leisten;
    8. Ziffer 7
      keinem Insolvenzgläubiger besondere Vorteile (Paragraph 206, Absatz 2,) einzuräumen und
    9. Ziffer 8
      keine neuen Schulden einzugehen, die er bei Fälligkeit nicht bezahlen kann.
  2. Absatz 2Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Gläubiger jedenfalls so zu stellen, als würde er eine angemessene unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Es darf ihm jedoch nicht mehr verbleiben, als wenn er Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis in der Höhe des Gewinns aus der selbständigen Tätigkeit hätte.

Schlagworte

Wohlverhalten, Zession, Arbeitseinkommen, Einkommensbezug, Sonderbegünstigung

Im RIS seit

01.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40194019

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P210/NOR40194019

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