Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 210

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 210

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

31.07.2017

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Obliegenheiten des Schuldners

Paragraph 210,
  1. Absatz einsDem Schuldner obliegt es, während der Rechtswirksamkeit der Abtretungserklärung
    1. Ziffer eins
      eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
    2. Ziffer 2
      Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch unentgeltliche Zuwendung erwirbt, herauszugeben;
    3. Ziffer 3
      jeden Wechsel des Wohnsitzes oder des Drittschuldners unverzüglich dem Gericht und dem Treuhänder anzuzeigen;
    4. Ziffer 4
      keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Ziffer 2, erfaßtes Vermögen zu verheimlichen oder dessen Erwerb zu unterlassen;
    5. Ziffer 5
      dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit bzw. seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
    6. Ziffer 6
      Zahlungen zur Befriedigung der Gläubiger nur an den Treuhänder zu leisten;
    7. Ziffer 7
      keinem Insolvenzgläubiger besondere Vorteile (Paragraph 206, Absatz 2,) einzuräumen und
    8. Ziffer 8
      keine neuen Schulden einzugehen, die er bei Fälligkeit nicht bezahlen kann.
  2. Absatz 2Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Gläubiger jedenfalls so zu stellen, als würde er eine angemessene unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Es darf ihm jedoch nicht mehr verbleiben, als wenn er Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis in der Höhe des Gewinns aus der selbständigen Tätigkeit hätte.

Schlagworte

Wohlverhalten, Zession, Arbeitseinkommen, Einkommensbezug, Sonderbegünstigung

Im RIS seit

24.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40118530

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P210/NOR40118530

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