Absatz eins,Dem Schuldner obliegt es, während der Rechtswirksamkeit der Abtretungserklärung
- Ziffer einseine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
- Ziffer 2Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch unentgeltliche Zuwendung oder als Gewinn in einem Glücksspiel erwirbt, herauszugeben;
- Ziffer 3jeden Wechsel des Wohnsitzes oder des Drittschuldners unverzüglich dem Gericht und dem Treuhänder anzuzeigen;
- Ziffer 4keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Ziffer 2, erfaßtes Vermögen zu verheimlichen oder dessen Erwerb zu unterlassen;
- Ziffer 5dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit bzw. seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
- Ziffer 5 adem Gericht und dem Treuhänder zu den vom Gericht festgelegten Zeitpunkten, mindestens einmal im Jahr, Auskunft über seine Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit zu erteilen, wenn er keinen, einen unpfändbaren oder keinen den unpfändbaren Freibetrag übersteigenden Bezug hat; unterbleibt die Auskunft, so hat das Gericht dem Schuldner eine Nachfrist von zwei Wochen einzuräumen, um die Auskunft zu erteilen;
- Ziffer 6Zahlungen zur Befriedigung der Gläubiger nur an den Treuhänder zu leisten;
- Ziffer 7keinem Insolvenzgläubiger besondere Vorteile (Paragraph 206, Absatz 2,) einzuräumen und
- Ziffer 8keine neuen Schulden einzugehen, die er bei Fälligkeit nicht bezahlen kann.