Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Insolvenzordnung § 196

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 196

Inkrafttretensdatum

01.03.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Beachte

Ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Abschluss eines Zahlungsplans
nach dem 28. Februar 2006 bei Gericht einlangt (vgl. Art. 11 § 6,
BGBl. I Nr. 8/2006).

Text

Aufhebung des Konkurses - Nichtigkeit des Zahlungsplans

Paragraph 196,
  1. Absatz eins,Der Konkurs ist mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans aufgehoben. Dies ist gemeinsam mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung in der Insolvenzdatei anzumerken.
  2. Absatz 2,Zahlt der Schuldner die Masseforderungen nicht binnen einer vom Gericht angemessen festzusetzenden Frist, die drei Jahre nicht übersteigen darf, so ist der Zahlungsplan nichtig. Die Nichtigkeit des Zahlungsplans tritt erst dann ein, wenn der Schuldner die Masseforderungen trotz Aufforderung unter Einräumung einer mindestens vierwöchigen Nachfrist nicht gezahlt hat. Die Aufforderung hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 974/1993

Schlagworte

Konkursaufhebung

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40073786

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P196/NOR40073786

Navigation im Suchergebnis