Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 196
Inkrafttretensdatum
01.03.2006
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Beachte
Ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Abschluss eines Zahlungsplans
nach dem 28. Februar 2006 bei Gericht einlangt (vgl. Art. 11 § 6,
BGBl. I Nr. 8/2006).
Text
Aufhebung des Konkurses - Nichtigkeit des Zahlungsplans
§ 196.Paragraph 196,
(1)Absatz eins,Der Konkurs ist mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans aufgehoben. Dies ist gemeinsam mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung in der Insolvenzdatei anzumerken.
(2)Absatz 2,Zahlt der Schuldner die Masseforderungen nicht binnen einer vom Gericht angemessen festzusetzenden Frist, die drei Jahre nicht übersteigen darf, so ist der Zahlungsplan nichtig. Die Nichtigkeit des Zahlungsplans tritt erst dann ein, wenn der Schuldner die Masseforderungen trotz Aufforderung unter Einräumung einer mindestens vierwöchigen Nachfrist nicht gezahlt hat. Die Aufforderung hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten.
Anmerkung
ÜR: Art. IV,
BGBl. Nr. 974/1993
Schlagworte
Konkursaufhebung
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40073786