Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 196

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 196

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

28.02.2006

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Aufhebung des Konkurses - Nichtigkeit des Zahlungsplans

Paragraph 196,
  1. Absatz eins,Der Konkurs ist nach Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans aufzuheben.
  2. Absatz 2,Zahlt der Schuldner die Masseforderungen nicht binnen einer vom Gericht angemessen festzusetzenden Frist, die drei Jahre nicht übersteigen darf, so ist der Zahlungsplan nichtig. Die Nichtigkeit des Zahlungsplans tritt erst dann ein, wenn der Schuldner die Masseforderungen trotz Aufforderung unter Einräumung einer mindestens vierwöchigen Nachfrist nicht gezahlt hat. Die Aufforderung hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 974/1993

Schlagworte

Konkursaufhebung

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40030215

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P196/NOR40030215

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