RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2002RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 196Paragraph 196
Inkrafttretensdatum
01.07.2002
Außerkrafttretensdatum
28.02.2006
Text
Aufhebung des Konkurses - Nichtigkeit des Zahlungsplans
§ 196.Paragraph 196,
(1)Absatz eins,Der Konkurs ist nach Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans aufzuheben.
(2)Absatz 2,Zahlt der Schuldner die Masseforderungen nicht binnen einer vom Gericht angemessen festzusetzenden Frist, die drei Jahre nicht übersteigen darf, so ist der Zahlungsplan nichtig. Die Nichtigkeit des Zahlungsplans tritt erst dann ein, wenn der Schuldner die Masseforderungen trotz Aufforderung unter Einräumung einer mindestens vierwöchigen Nachfrist nicht gezahlt hat. Die Aufforderung hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten.