Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 194

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 194

Inkrafttretensdatum

17.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Inhalt und Unzulässigkeit des Zahlungsplans

Paragraph 194,
  1. Absatz eins,Der Schuldner muß den Insolvenzgläubigern mindestens eine Quote anbieten, die seiner Einkommenslage in den folgenden drei Jahren entspricht. Die Zahlungsfrist darf sieben Jahre nicht übersteigen. Bezieht der Schuldner in diesem Zeitraum voraussichtlich kein pfändbares Einkommen oder übersteigt dieses das Existenzminimum nur geringfügig, so braucht er keine Zahlungen anzubieten.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans ist unzulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      der Schuldner flüchtig ist oder
    2. Ziffer 2
      der Schuldner trotz Auftrag das Vermögensverzeichnis nicht vorgelegt oder vor dem Insolvenzgericht nicht unterfertigt hat oder
    3. Ziffer 3
      der Inhalt des Zahlungsplans gegen die Paragraphen 149 bis 151 oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt oder
    4. Ziffer 4
      vor weniger als zehn Jahren ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde.

Schlagworte

Zahlungsplansquote, Zahlungsplansfrist

Im RIS seit

04.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40236981

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P194/NOR40236981

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