Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 194

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 974/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 194

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Inhalt und Unzulässigkeit des Zahlungsplans

Paragraph 194,
  1. Absatz eins,Der Schuldner muß den Konkursgläubigern mindestens eine Quote anbieten, die seiner Einkommenslage in den folgenden fünf Jahren entspricht. Die Zahlungsfrist darf sieben Jahre nicht übersteigen.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans ist unzulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      der Schuldner flüchtig ist oder
    2. Ziffer 2
      der Schuldner trotz Auftrag das Vermögensverzeichnis nicht vorgelegt oder vor dem Konkursgericht nicht unterfertigt hat oder
    3. Ziffer 3
      der Inhalt des Zahlungsplans gegen die Paragraphen 149 bis 151 oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt oder
    4. Ziffer 4
      vor weniger als zehn Jahren ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 974/1993

Schlagworte

Zahlungsplansquote, Zahlungsplansfrist

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12037275

Alte Dokumentnummer

N2199332460J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P194/NOR12037275

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