Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Insolvenzordnung § 194

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 194

Inkrafttretensdatum

01.11.2017

Außerkrafttretensdatum

16.07.2021

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Inhalt und Unzulässigkeit des Zahlungsplans

Paragraph 194,
  1. Absatz eins,Der Schuldner muß den Insolvenzgläubigern mindestens eine Quote anbieten, die seiner Einkommenslage in den folgenden fünf Jahren entspricht. Die Zahlungsfrist darf sieben Jahre nicht übersteigen. Bezieht der Schuldner in diesem Zeitraum voraussichtlich kein pfändbares Einkommen oder übersteigt dieses das Existenzminimum nur geringfügig, so braucht er keine Zahlungen anzubieten.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans ist unzulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      der Schuldner flüchtig ist oder
    2. Ziffer 2
      der Schuldner trotz Auftrag das Vermögensverzeichnis nicht vorgelegt oder vor dem Insolvenzgericht nicht unterfertigt hat oder
    3. Ziffer 3
      der Inhalt des Zahlungsplans gegen die Paragraphen 149 bis 151 oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt oder
    4. Ziffer 4
      vor weniger als zehn Jahren ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde.

Schlagworte

Zahlungsplansquote, Zahlungsplansfrist

Im RIS seit

01.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40194015

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P194/NOR40194015

Navigation im Suchergebnis