Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Insolvenzordnung § 188

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 188

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Feststellung der Forderungen

Paragraph 188,
  1. Absatz eins,Bei Eigenverwaltung hat der Schuldner in der Prüfungstagsatzung bei jeder angemeldeten Forderung eine bestimmte Erklärung über ihre Richtigkeit abzugeben; Vorbehalte des Schuldners bei Abgabe dieser Erklärungen sind unzulässig. Die vom Schuldner abgegebenen Erklärungen hat das Gericht im Anmeldungsverzeichnis anzumerken. Gibt der Schuldner zu einer Forderung keine Erklärung ab, so gilt die Forderung als anerkannt.
  2. Absatz 2,Eine Forderung gilt im Insolvenzverfahren als festgestellt, wenn sie vom Schuldner anerkannt und von keinem hiezu berechtigten Insolvenzgläubiger bestritten worden ist.
  3. Absatz 3,Eine Forderung gilt vom Schuldner als anerkannt, wenn er diese in der Tagsatzung nicht ausdrücklich bestreitet. Nimmt er an der Tagsatzung nicht teil, so ist sie zu erstrecken. Nimmt er neuerlich nicht teil, so gilt die angemeldete Forderung als anerkannt. Auf diese Rechtsfolge ist der Schuldner in der neuerlichen Ladung hinzuweisen.

Schlagworte

Forderungsprüfung

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40233188

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P188/NOR40233188

Navigation im Suchergebnis