Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 188

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 974/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 188

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Feststellung der Forderungen

Paragraph 188,
  1. Absatz eins,Bei Eigenverwaltung hat der Schuldner in der Prüfungstagsatzung bei jeder angemeldeten Forderung eine bestimmte Erklärung über ihre Richtigkeit abzugeben; Vorbehalte des Schuldners bei Abgabe dieser Erklärungen sind unzulässig. Die vom Schuldner abgegebenen Erklärungen hat das Gericht im Anmeldungsverzeichnis anzumerken. Gibt der Schuldner zu einer Forderung keine Erklärung ab, so gilt die Forderung als anerkannt.
  2. Absatz 2,Eine Forderung gilt im Konkurs als festgestellt, wenn sie vom Schuldner anerkannt und von keinem hiezu berechtigten Konkursgläubiger bestritten worden ist.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 974/1993

Schlagworte

Forderungsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12037269

Alte Dokumentnummer

N2199332454J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P188/NOR12037269

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