Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 188

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 188

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Feststellung der Forderungen

Paragraph 188,
  1. Absatz eins,Bei Eigenverwaltung hat der Schuldner in der Prüfungstagsatzung bei jeder angemeldeten Forderung eine bestimmte Erklärung über ihre Richtigkeit abzugeben; Vorbehalte des Schuldners bei Abgabe dieser Erklärungen sind unzulässig. Die vom Schuldner abgegebenen Erklärungen hat das Gericht im Anmeldungsverzeichnis anzumerken. Gibt der Schuldner zu einer Forderung keine Erklärung ab, so gilt die Forderung als anerkannt.
  2. Absatz 2,Eine Forderung gilt im Insolvenzverfahren als festgestellt, wenn sie vom Schuldner anerkannt und von keinem hiezu berechtigten Insolvenzgläubiger bestritten worden ist.

Schlagworte

Forderungsprüfung

Im RIS seit

24.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40118512

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P188/NOR40118512

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