Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Insolvenzordnung § 186

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 974/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 186

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Eigenverwaltung

Paragraph 186,
  1. Absatz eins,Im Schuldenregulierungsverfahren steht dem Schuldner, sofern das Gericht nicht anderes bestimmt, die Verwaltung der Konkursmasse zu (Eigenverwaltung).
  2. Absatz 2,Das Gericht hat dem Schuldner die Eigenverwaltung zu entziehen und einen Masseverwalter zu bestellen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht überschaubar sind, insbesondere wegen der Zahl der Gläubiger und der Höhe der Verbindlichkeiten, oder
    2. Ziffer 2
      Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, daß die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 974/1993

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12037267

Alte Dokumentnummer

N2199332452J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P186/NOR12037267

Navigation im Suchergebnis