Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 186

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 186

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Eigenverwaltung

Paragraph 186,
  1. Absatz eins,Im Schuldenregulierungsverfahren steht dem Schuldner, sofern das Gericht nicht anderes bestimmt, die Verwaltung der Insolvenzmasse zu (Eigenverwaltung).
  2. Absatz 2,Das Gericht hat dem Schuldner die Eigenverwaltung zu entziehen und einen Insolvenzverwalter zu bestellen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht überschaubar sind, insbesondere wegen der Zahl der Gläubiger und der Höhe der Verbindlichkeiten, oder
    2. Ziffer 2
      Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, daß die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, oder
    3. Ziffer 3
      der Schuldner nicht ein genaues Vermögensverzeichnis vorgelegt hat.

Im RIS seit

24.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40118510

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P186/NOR40118510

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