Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 974/1993

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 186

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Text

Eigenverwaltung

Paragraph 186,

  1. Absatz eins,Im Schuldenregulierungsverfahren steht dem Schuldner, sofern das Gericht nicht anderes bestimmt, die Verwaltung der Konkursmasse zu (Eigenverwaltung).
  2. Absatz 2,Das Gericht hat dem Schuldner die Eigenverwaltung zu entziehen und einen Masseverwalter zu bestellen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht überschaubar sind, insbesondere wegen der Zahl der Gläubiger und der Höhe der Verbindlichkeiten, oder
    2. Ziffer 2
      Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, daß die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird.