Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 183

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 183

Inkrafttretensdatum

01.11.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Antrag des Schuldners

Paragraph 183,
  1. Absatz eins,Wenn es an einem zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen fehlt, ist der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens aus diesem Grund nicht abzuweisen, wenn der Schuldner
    1. Ziffer eins
      ein genaues Vermögensverzeichnis vorlegt, das Vermögensverzeichnis eigenhändig unterschrieben hat und sich zugleich bereit erklärt, vor dem Insolvenzgericht zu unterfertigen, daß seine Angaben über den Aktiv- und Passivstand vollständig sind und daß er von seinem Vermögen nichts verschwiegen hat,
    2. Ziffer 2
      einen zulässigen Zahlungsplan vorlegt, dessen Annahme beantragt und bescheinigt, daß er den Zahlungsplan erfüllen wird, und
    3. Ziffer 3
      bescheinigt, dass seine Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken werden.
  2. Absatz 2,Die Bescheinigungen nach Absatz eins, müssen in urkundlicher Form erfolgen.
  3. Absatz 3,Das Gericht kann dem Schuldner eine Frist zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und des Zahlungsplans bewilligen.
  4. Absatz 4,Solange die Voraussetzungen nach Absatz eins, vorliegen, ist Paragraph 123 a, nicht anzuwenden.

Schlagworte

Aktivstand, Nichtunternehmer, Glaubhaftmachung

Im RIS seit

01.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40194007

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P183/NOR40194007

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