Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 183

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 183

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Beachte

Abs. 1 ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend (vgl. Art. VI Abs. 3, BGBl. I Nr. 75/2002).

Text

Antrag des Schuldners

Paragraph 183,
  1. Absatz eins,Wenn es an einem zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen fehlt, ist der Konkursantrag aus diesem Grund nicht abzuweisen, wenn der Schuldner
    1. Ziffer eins
      ein genaues Vermögensverzeichnis vorlegt, das Vermögensverzeichnis eigenhändig unterschrieben hat und sich zugleich bereit erklärt, vor dem Konkursgericht zu unterfertigen, daß seine Angaben über den Aktiv- und Passivstand vollständig sind und daß er von seinem Vermögen nichts verschwiegen hat,
    2. Ziffer 2
      einen zulässigen Zahlungsplan vorlegt, dessen Annahme beantragt und bescheinigt, daß er den Zahlungsplan erfüllen wird, und
    3. Ziffer 3
      bescheinigt, dass seine Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken werden.
  2. Absatz 2,Betreibt der Schuldner kein Unternehmen, so muss er auch bescheinigen, dass ein außergerichtlicher Ausgleich, insbesondere vor einer anerkannten Schuldenberatungsstelle oder einem bevorrechteten Gläubigerschutzverband, gescheitert ist oder gescheitert wäre.
  3. Absatz 3,Die Bescheinigungen nach Absatz eins und 2 müssen in urkundlicher Form erfolgen.
  4. Absatz 4,Das Gericht kann dem Schuldner eine Frist zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und des Zahlungsplans bewilligen.
  5. Absatz 5,Solange die Voraussetzungen nach Absatz eins, vorliegen, ist Paragraph 166, nicht anzuwenden.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 974/1993

Schlagworte

Aktivstand, Nichtunternehmer, Glaubhaftmachung

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2011

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40091652

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P183/NOR40091652

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