Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 183
Inkrafttretensdatum
01.10.1997
Außerkrafttretensdatum
30.06.2002
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Beachte
Im Titel der
BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung
BGBl. I Nr. 106/1997.
Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997,
BGBl. I Nr. 114/1997, ist die
Neufassung von Abs. 5 auf Verfahren anzuwenden, die nach dem
30. September 1997 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder
aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des
Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
Text
Antrag des Schuldners
§ 183.Paragraph 183,
(1)Absatz eins,Wenn es an einem zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen fehlt, ist der Konkursantrag aus diesem Grund nicht abzuweisen, wenn der Schuldner
ein genaues Vermögensverzeichnis vorlegt, das Vermögensverzeichnis eigenhändig unterschrieben hat und sich zugleich bereit erklärt, vor dem Konkursgericht zu unterfertigen, daß seine Angaben über den Aktiv- und Passivstand vollständig sind und daß er von seinem Vermögen nichts verschwiegen hat,
einen zulässigen Zahlungsplan vorlegt, dessen Annahme beantragt und bescheinigt, daß er den Zahlungsplan erfüllen wird, und
die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragt und bescheinigt, daß die Erteilung einer Restschuldbefreiung zu erwarten ist,
und kein Einleitungshindernis offenkundig vorliegt.
(2)Absatz 2,Betreibt der Schuldner kein Unternehmen, so muß er auch bescheinigen, daß ein außergerichtlicher Ausgleich, insbesondere vor einer bevorrechteten Schuldnerberatungsstelle oder einem bevorrechteten Gläubigerschutzverband, gescheitert ist oder gescheitert wäre.
(3)Absatz 3,Die Bescheinigungen nach Abs. 1 und 2 müssen in urkundlicher Form erfolgen.Die Bescheinigungen nach Absatz eins und 2 müssen in urkundlicher Form erfolgen.
(4)Absatz 4,Das Gericht kann dem Schuldner eine Frist zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und des Zahlungsplans bewilligen.
(5)Absatz 5,Solange die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen, ist § 166 nicht anzuwenden.Solange die Voraussetzungen nach Absatz eins, vorliegen, ist Paragraph 166, nicht anzuwenden.
Anmerkung
ÜR: Art. IV,
BGBl. Nr. 974/1993
Schlagworte
Aktivstand, Nichtunternehmer, Glaubhaftmachung
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR12039530
Alte Dokumentnummer
N2199748352L